Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale G und B
Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale G und B können besondere Parkausweise beantragen.
Inhaber der Ausnahmegenehmigung haben folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu drei Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus: an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten: in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Anwohner
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Voraussetzungen
- Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
oder
- Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
oder
- Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60
oder
- Künstlicher Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70
Hinweis: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich eventuell aus der Summe der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Schwerbehindertenausweis
Ein Antrag kann
- per E-Mail, Fax, postalisch zugesandt werden
- oder in der Straßenverkehrsbehörde persönlich gestellt werden
Für Anträge für Dritte benötigen wir folgende Unterlagen:
- Unterlagen des Antragstellers (Schwerbehindertenausweis, Perso und Bescheinigung für besondere Gruppen vom Versorgungsamt)
- Vollmacht des Antragsstellers
- Personalausweis des Beauftragten
Bei einer Verlängerung der Ausnahmegenehmigung reicht ein formloser Antrag
Für ein Kind oder eine gesetzlich zu betreuende Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen
Nach Eingang der Unterlagen muss eine gutachtliche Stellungnahme beim Versorgungsamt eingeholt werden, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vorliegen.
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Was muss ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigung gilt deutschlandweit.
Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol darf mit dieser Ausnahmegenehmigung nicht geparkt werden. Parkgenehmigungen für diese Parkplätze erhalten schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (siehe Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen, Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind)).
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Ausnahmegenehmigung gilt so lange wie der Schwerbehindertenausweis, höchstens jedoch 5 Jahre.Die Ausnahmegenehmigung kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden.